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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2008 27)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 27: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht fällte am 28. Mai 2008 ein Urteil in einem Fall bezüglich einer Anmerkung im Grundbuch gemäss § 163 BauG. Diese Anmerkung dient dazu, Dritte über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf ein Grundstück zu informieren. Die Anmerkung hat jedoch keine konstitutive Wirkung und unterliegt nicht der negativen Rechtskraft des Grundbuchs. Die Rechtsgrundlage für die Anmerkung war eine behördliche Anordnung zur Erschliessung einer Parzelle. Durch eine Änderung der Nutzungsplanung wurde die Erschliessungsplanpflicht eingeführt, wodurch die früheren Auflagen zur Erschliessung obsolet wurden. Die Verfügung, die zur Anmerkung im Grundbuch führte, verlor damit ihre Rechtsgrundlage.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 27

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2008 27
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2008 27 vom 28.05.2008 (AG)
Datum:28.05.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2008 27 S.166 2008 Verwaltungsgericht 166 [...] 27 Anmerkung im Grundbuch gemäss § 163 BauG. Verhältnis zwischen einer...
Schlagwörter: Erschliessung; Verfü; Anmerkung; Verfügung; Grundbuch; Erschliessungs; Parzelle; Gemeinde; Nutzung; Erschliessungsplan; Auflage; Bauzonen; Grundeigentümer; Nutzungspläne; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtliche; Rechtskraft; Raumplanungs; Auflagen; Voraussetzungen; Sonder; Verhältnis; Regierungsrat; öffentlich-rechtlichen; Grundstück; Rechtsverhältnisse; Umweltschutzrecht
Rechtsnorm: Art. 971 ZGB ;
Referenz BGE:116 Ia 221; 124 III 211;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2008 27

2008 Verwaltungsgericht 166

[...]

27 Anmerkung im Grundbuch gemäss § 163 BauG. - Verhältnis zwischen einer Anmerkung gemäss § 163 BauG und einem Erschliessungsplan.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Mai 2008 in Sachen M.K. und Mitb. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.129).

Aus den Erwägungen
3. 3.1. Sinn und Zweck einer Anmerkung im Grundbuch gemäss § 163 BauG bestehen darin, Dritte auf einen spezifisch parzellenbezogenen öffentlich-rechtlichen Tatbestand aufmerksam zu machen. Dritte sollen anhand der Anmerkung im Grundbuch erkennen können, dass für das betreffende Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflich tung besteht, die der Eigentümer zu beachten hat (AGVE 2005, S. 613). Anmerkungen dienen lediglich der Publizität. Sie geben über bestimmte Rechtsverhältnisse an einem Grundstück Auskunft. Die Anmerkung im Grundbuch hat aber keine konstitutive heilende Wirkung (BGE 124 III 211 Erw. 1a = Pra 1998, S. 935 f.). Sie unter steht auch nicht der negativen Rechtskraft des Grundbuches (Art. 971 ZGB). Die betreffenden Rechtsverhältnisse bestehen auch
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ohne Anmerkung im Grundbuch (Dominik Scherrer, Anmerkung im Grundbuch unter Berücksichtigung des Bundesrechtes und des kan tonal-st. gallischen Rechtes, Diss. Fribourg 1984, S. 307). 3.2. Der Rechtsgrundausweis für die Anmerkung und damit Grund lage des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses ist die mit Verfügung vom 31. Januar 1995 abgeänderte Auflage zur rückwärtigen Er schliessung der Parzelle Nr. 000. Diese Verfügung ist eine behördli che Anordnung, die gestützt auf das Baugesetz einseitig und für den Grundeigentümer verbindlich die Erschliessung vorschreibt, sofern die in der Verfügung vorgesehenen Bedingungen eintreten. Diese Anordnungen entfalteten verbindliche Rechtswirkungen zwischen dem Verfügungsadressaten - hier die Grundeigentümerin - und der Gemeinde. Die Verfügung des Gemeinderats vom 31. Januar 1995 entfaltet indessen keine Rechtswirkungen zwischen dem Gemeinwe sen und Dritten in dem Sinne, dass sie Rechtsansprüche Dritter ge gen die Gemeinde begründet. Wie bereits ausgeführt, ändert die An merkung der verfügten Auflagen im Grundbuch nichts an dieser Rechtslage. Die Rechtsbeständigkeit (materielle Rechtskraft) einer Verfü gung ist sodann nicht absolut, sondern beschränkt. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben abgeändert werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 994 ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zur rückwirkenden Er schliessung der Parzelle Nr. 000 mit dem Erschliessungsplan wieder erwägungsweise aufgehoben wurden. Ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung einen Widerruf (siehe dazu §§ 25 f. VRPG) vorliegen, ist wegen der planungsrechtlichen Situation nicht abschliessend zu prüfen. 4. 4.1. Art. 19 RPG verpflichtet die Gemeinden zur planmässigen Er schliessung der Bauzonen, und § 16 Abs. 1 BauG hält den Grundsatz fest, dass die Erschliessung soweit nötig durch Erschliessung- und
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Gestaltungspläne und entsprechende Vorschriften sichergestellt wird. Gemäss § 16 Abs. 3 BauG können die allgemeinen Nutzungspläne für bestimmte Gebiete die Sondernutzungsplanung vorsehen. In die ser Bestimmung konkretisiert das BauG ausdrücklich den planungs rechtlichen Grundsatz, dass sich die Erschliessung der Bauzonen nach den Nutzungsplänen zu richten hat (BGE 116 Ia 221 Erw. 4a; Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N 46 mit Hinweisen). Nutzungspläne sind "für jedermann verbindlich" und verpflichten auch das Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 1 RPG). Die Nutzungspläne legen die zulässige Nutzung allgemein verbindlich und parzellenscharf fest und schliessen jede andere als eine plankonforme Nutzung aus (Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 14 N 4). 4.2. Die Gemeindeversammlung X. beschloss am 7. Juni 2005 die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "A.". Diese wurde am 19. Oktober 2005 vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräf tig. Durch diese Änderung wurde die Parzelle Nr. 000 von der Wohn und Gewerbezone mit Gestaltungsplanpflicht in die Wohnzone W2 umgezont. Die Zone wurde neu einer Erschliessungsplanpflicht un terstellt. Mit dieser Änderung der Nutzungsplanung, namentlich mit der Erschliessungsplanpflicht, hat sich die raumplanerische Rechtslage der Parzelle Nr. 000 auch mit Bezug auf die Erschliessung verändert. Die Erschliessung setzt eine Erschliessungsplanung nach den für die Sondernutzungspläne geltenden Bestimmungen voraus. Damit ist eine Erschliessung auf der Grundlage der Verfügung vom 31. Januar 1995 ausgeschlossen, zumal die Parzelle Nr. 000 bereits mit der Teil revision des Bauzonenplans vom 20. November 1998 und damit nach Rechtskraft der genannten Verfügung einer Gestaltungsplanpflicht unterstellt wurde. Die neuen planungsrechtlichen Vorschriften ver pflichteten den Grundeigentümer und den Gemeinderat zur Sonder nutzungsplanung, und eine Erschliessung gestützt auf die Auflagen von 1995 war mit Inkrafttreten der Planänderung am 12. Mai 1999 ausgeschlossen. Mit der Revision des Bauzonen- und Kulturland plans "A." verlor die Verfügung, die zur Anmerkung im Grundbuch
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führte, ihre Rechtsgrundlage. Eine rückwärtige Erschliessung konnte nur noch in Frage kommen, soweit sie mit den Grundsätzen der Er schliessungsplanung zu vereinbaren war. Mit der Erschliessungs planpflicht wurden insbesondere auch die Bedingungen in lit. a-c der Verfügung vom 31. Januar 1995, welche die Voraussetzungen für die Pflicht der Grundeigentümer zur Erstellung einer rückwärtigen Er schliessung umschrieben, hinfällig. Weder aufgrund einer Nut zungsänderung noch einer Veräusserung der Parzelle Nr. 000 konn ten die Erschliessungsanlagen erstellt werden.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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